Ist der Storch in Sichtweite, fragen sich viele, wie es mit dem Job und dem lieben Geld weitergeht. Welche Rechte und welche Möglichkeiten gibt es? Und was bleibt am Ende in der Familienkasse? Verschaff dir - am besten noch bevor der Nachwuchst da ist - den Durchblick und informier dich zu den Themen Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld!
Hier kannst du dir die komplette Dokumentation zu unserem dritten Feminar, welches am 18. Januar 2018 mit den Expertinnen Petra Kather-Skibbe und Sandra Runge stattfand, anschauen.
Viel Spaß beim Nachlesen!
Hier kannst du alle Fragen, die im Feminar gestellt wurden und die dazugehörigen Antworten unserer Expertinnen Petra Kather-Skibbe und Sandra Runge nachlesen. Außerdem findest du weitere Links und Lesetipps zum Thema.
Ziel des Mutterschutzrechts ist es, den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen und ihrem (ungeborenen) Kind zu gewährleisten und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit, soweit es verantwortbar ist.
Schwangere Frauen dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nur mit ihrer Einwilligung beschäftigt werden. Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von 8 Wochen bzw. 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Feststellung einer Behinderung des Kindes in den ersten acht Wochen nach der Entbindung und entsprechender Beantragung einer Verlängerung durch die Mutter. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der schwangeren Frau und ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit oder aufgrund einer unverantwortbaren Gefährdung) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiter_innen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige, weibliche Auszubildende und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schüler_innen und Studierende.
TIPP DER EXPERTIN: Ich empfehle den „Leitfaden zum Mutterschutz“ vom Bundesfamilienministerium zur Hand zu nehmen. Die Broschüre informiert ausführlich über wesentliche Aspekte rund um den Mutterschutz. Es werden wichtige Regelungen zu Deinen Rechten und Pflichten, zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz während Schwangerschaft und Stillzeit (insbesondere Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen), zum Kündigungsschutz sowie zu Mutterschaftsleistungen erklärt.
Zum 1. Januar 2018 sind einige Änderungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Unter anderem werden Schüler_innen und Student_innen nun mit einbezogen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.
Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit wurden branchenunabhängig gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit wurden um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt.
Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wurde ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt
Um die Frau während der Mutterschutzfrist vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen: Mutterschaftsgeld bekommst Du in den Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung: i.d.R. 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung. Beim Mutterschaftsgeld zahlt einen Teil die Krankenkasse, den anderen der Arbeitgeber als Arbeitgeberzuschuss (welchen er übrigens auf Antrag von der Krankenkasse zurückholen kann).
Mutterschutzlohn erhältst Du, wenn Du noch vor (!) oder nach den Mutterschutzfristen ins Beschäftigungsverbot gehst (bspw. vom Arzt verordnet). Den Mutterschutzlohn zahlt der Arbeitgeber. [1] Die Zahlungsdauer ist zeitlich unbegrenzt. Der Arbeitgeber bekommt den fortgezahlten Lohn zu 100 Prozent erstattet (nach dem sog. U2-Verfahren).
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich in der Regel nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhältst Du übrigens nur, wenn Du freiwillig- oder pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bist und Anspruch auf Zahlung von Krankengeld hast. Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen) und in einem Arbeitsverhältnis stehen oder deren Arbeitsverhältnis in der Schwangerschaft bzw. Schutzfrist mit Zustimmung der zuständigen Behörde aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Informationen und Antragsformulare dazu findest Du auf: www.bundesversicherungsamt.de
Darüber hinaus gibt es ggf. den so genannten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Wenn Dein durchschnittlicher Nettolohn pro Kalendertag den Betrag von 13 Euro übersteigt - dies entspricht in der Regel einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro - muss der Arbeitgeber Dir die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
Setzt Du wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und/oder nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus, musst Du trotzdem keine finanziellen Nachteile befürchten. Du behältst Deinen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). Das gilt auch, wenn Dein Arbeitgeber Dich auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz versetzt, sodass Du Deine Tätigkeit wechseln musst.
Das Mutterschaftsgeld kannst Du frühestens 7 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragen, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf. Der „Antrag auf Mutterschaftsgeld“ wird bei der gesetzlichen Krankenkasse oder bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes gestellt. Für den Antrag benötigst Du die Bescheinigung Deiner Ärzt_in bzw. Deiner Hebamme oder Deines Entbindungspflegers, in der der voraussichtliche Tag der Entbindung (errechneter Termin) angegeben ist
TIPP DER EXPERTIN: Über das Infotool „Familienleistungen“ des Bundesministeriums für Familie, Jugend, Frauen und Senioren findest Du eine hilfreiche Checkliste für den Antrag auf Mutterschaftsgeld: www.infotool-familie.de
Bist Du Schüler_in oder Studierende ohne ein Beschäftigungsverhältnis, bist Du in aller Regel als Studierende Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch und hast damit keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Bei Einstellungsgesprächen musst Du auf die Frage, ob eine Schwangerschaft bei Dir besteht, grundsätzlich nicht wahrheitsgemäß antworten. Schließlich verstößt diese Frage gegen das Diskriminierungsverbot.
Es ist gesetzlich geregelt, dass Du, sobald Du weißt, dass Du schwanger bist, Deinen Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen solltest. So kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung, z. B. Gefährdungen zu vermeiden, erfüllen.
Im Mutterschutzgesetz ist klar geregelt, dass Arbeitnehmer_innen während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt (oder nach einer Fehlgeburt bis nach der 12. Schwangerschaftswoche) einen besonderen Kündigungsschutz haben. Der Arbeitgeber darf Dir also nicht kündigen, selbst in der Probezeit!
Voraussetzung für diesen Kündigungsschutz ist aber, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Sie kann ihm aber auch noch innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Kündigung jedoch zulässig, wenn diese nicht im Zusammenhang mit Deinem Zustand in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt oder nach der Entbindung steht. Hierbei muss aber die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde diese Kündigung für zulässig erklären.
Für Väter gilt übrigens der Kündigungsschutz ab 8 Wochen vor dem Beginn der angekündigten Elternzeit (s. u.)
Endet Dein Beschäftigungsverhältnis in den Schutzfristen, weil Du einen befristeten Vertrag hast, der in den Schutzfristen ausläuft, oder weil Du Dein Beschäftigungsverhältnis selbst gekündigt hast, richten sich Deine Ansprüche ab dem Ende Deines Beschäftigungsverhältnisses nach Deiner Krankenversicherung (gesetzlich, familien- oder privat versichert). Näheres dazu nachzulesen im „Leitfaden zum Mutterschutz“ (ab S. 66).
Endet Dein Beschäftigungsverhältnis (bspw. aufgrund einer Befristung) unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung und warst Du am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse, erhältst Du Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Der Arbeitgeber muss Dich, als schwangere Frau für die Zeit der in Anspruch genommenen Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freistellen, sofern die Untersuchungen nur während der Arbeitszeit möglich sind. Die Zeit musst Du in diesen Fällen nicht nacharbeiten.Zudem darf Dir als schwangerer Frau dadurch kein Verdienstausfall entstehen.
Ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit besteht außerdem für die zum Stillen erforderliche Zeit während der ersten 12 Monate nach der Geburt (zeitlicher Umfang siehe §7 Abs. 2 MuSchG). Auch diese Zeit musst Du weder vor- noch nacharbeiten. Es darf kein Verdienstausfall durch die Stillzeit entstehen.
Auch während der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (somit auch während der Mutterschutzfristen) entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.
Die Geburtsbeihilfe ist eine Sonderleistung des Arbeitgebers die Du im Zusammenhang mit der Geburt oder Adoption Deines Kindes erhalten kannst. Du hast allerdings keinen rechtlichen Anspruch darauf. Bei der Beihilfe kann es sich um eine finanzielle Zuwendung oder auch um einen Sachwert handeln. Sie ist in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln. Es kann sich durchaus lohnen, einmal vorsichtig bei Deinem Arbeitgeber zu fragen.
Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmer_in kannst Du von Deinem Arbeitgeber verlangen, dass er Dich bis zu drei Jahre von der Arbeit freistellt. In dieser Zeit musst Du nicht arbeiten und erhältst keinen Lohn. Zum Ausgleich kannst Du für einen Teil der Elternzeit Elterngeld beantragen.
Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern in Deutschland seit 2007 bei den Elterngeldstellen bekommen können. Der Arbeitgeber hat also mit dem Elterngeld nichts zu tun.
ACHTUNG: Falls Dein Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wurde, gelten für Dich teilweise andere Fristen. Dazu bitte den Abschnitt „2.14 Besonderheiten bei Geburten vor dem 1. Juli 2015“ in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ (ab Seite 113) beachten.
TIPP DER EXPERTIN: Konkrete Hilfe in Bezug auf Elternzeit erhältst Du bei den Berater_innen des Bundesfamilienministerium. Diese erreichst Du Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr unter folgender Nummer: 030 / 201 791 30
Elternzeit kannst Du unter folgenden Voraussetzungen bekommen:
Die Elternzeit gibt es auch für Eltern, die Kinder adoptieren oder eine Vollzeitpflege übernehmen, oder wer gemeinsam mit dem Kind seines Ehegatten oder Lebenspartners im Haushalt lebt. Nicht sorgeberechtigte Elternteile bedürfen für die Inanspruchnahme der Elternzeit die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Eltern (Mütter UND Väter) mit einem Arbeitsvertrag nach deutschem Arbeitsrecht haben jeweils einen Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit ab der Geburt ihres Kindes. Insofern hast Du, unabhängig davon, für welche Zeit Dein Partner oder Deine Partnerin Elternzeit beanspruchen möchte, die Möglichkeit, bis zu 3 Jahren Elternzeit gegenüber Deinem Arbeitgeber geltend zu machen. Für diesen Zeitraum kannst Du entscheiden, ob Du Dein Arbeitsverhältnis vollständig ruhen lassen möchtest, oder z. B. einen Teil der Zeit mit einer reduzierten Stundenzahl arbeitest. In der Elternzeit darfst Du maximal 30 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein.
Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes. In diesem Zeitraum kannst Du den Beginn und das Ende Deiner Elternzeit frei wählen. Ab dem 3. Geburtstag Deines Kindes kannst Du jedoch maximal 24 Monate Elternzeit nehmen.
ACHTUNG: Mutterschutz ist keine Elternzeit! Von den drei Jahren Elternzeit wird die Zeit abgezogen, die eine Mutter in Mutterschutz ist (i.d.R. 8 Wochen nach der Entbindung).
Die Elternzeit muss nicht am Stück, sondern kann in bis zu 3 selbst gewählten Zeitabschnitten genommen werden (Achtung: Fristen einhalten!). Wenn dein Arbeitgeber damit einverstanden ist, kannst Du die Elternzeit auch in mehr als 3 Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann einen dritten Zeitabschnitt, 8 Wochen nach Zugang des Elternzeitbegehrens, aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser (dritte) Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres beansprucht werden soll.
ACHTUNG: Sobald Du zum ersten Mal die Elternzeit innerhalb der ersten 3 Jahre deines Kindes in Anspruch nimmst, musst Du deinem Arbeitgeber mitteilen, wann Du innerhalb der nächsten 2 Jahre die weitere Elternzeit planst. Du musst wissen, dass der Arbeitgeber eine spätere Entscheidung (z.B. nach einem Jahr die Elternzeit zu verlängern) ablehnen kann.
Der Vater hat das gleiche Recht auf Elternzeit wie die Mutter – jeder Elternteil kann 3 Jahre in Anspruch nehmen. Während die Mutter noch in Mutterschutz ist (8 Wochen nach Entbindung), kann der Vater bereits Elternzeit nutzen.
Ja. Selbst wenn sie im gleichen Unternehmen und im gleichen Team arbeiten, können sie gleichzeitig Elternzeit nehmen. Der Arbeitgeber darf dies nicht verwehren.
Ankündigungsfrist innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Geburt sind 7 Wochen (falls also der Mutterschutz in die Elternzeit übergehen soll, 1 Woche nach der Geburt). Die Ankündigungsfrist ab dem 3. Lebensjahr liegt bei 13 Wochen.
Deine Elternzeit musst Du übrigens schriftlich bei Deinem Arbeitgeber anmelden, das bedeutet: auf einem unterschriebenen Blatt Papier. Die Anmeldung ist nicht möglich per Telefon, per E-Mail oder über soziale Netzwerke.
Während der Elternzeit kann Dir Dein Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen kündigen. Sowohl Mütter als auch Väter genießen einen besonderen Kündigungsschutz, sobald sie ihre Elternzeit anmelden, aber frühestens 1 Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist, also
In besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung auch während des Kündigungsschutzes zugelassen werden. Für diese Zulassung sind spezielle Behörden für Arbeitsschutz zuständig.
Beachte, wenn Du mehrere Elternzeitabschnitte angemeldet hast, besteht in der Zeit zwischen den einzelnen Abschnitten kein besonderer Kündigungsschutz.
ACHTUNG: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen läuft der Vertrag aus. Hier gibt es leider keinen besonderen Schutz. Ausnahmen gibt es z. B. bei Auszubildenden oder Ärzt_innen in Weiterbildung. Mehr Informationen dazu findest Du in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesfamilienministeriums (ab S. 108).
Für jeden vollen Kalendermonat, den Du in Elternzeit bist, kann der Arbeitgeber Dir 1/12 des Jahresurlaubs kürzen (§17 BEEG). Wenn Du nur einen Teil des Kalendermonats in Elternzeit bist, dann verringert sich Dein Urlaub nicht.
Dein Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit. Dabei spielt es keine Rolle, wie Resturlaub normalerweise bei Deinem Arbeitgeber ins Folgejahr übertragen wird. Du kannst den Resturlaub, der Dir zu Beginn der Elternzeit zusteht, also noch im Folgejahr nach der Elternzeit nehmen.
Als Arbeitnehmer_in hast Du das Recht mit einer Frist von 3 Monaten zum Elternzeitende oder mit den üblichen Kündigungsbedingungen laut Arbeitsvertrag zu kündigen. Dann endet automatisch die Elternzeit bei dem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber muss Dir die in Anspruch genommene Elternzeit bescheinigen. Wenn Du 2 Jahre beantragt hast und nach 1 Jahr gehst, kannst Du noch die übrige Elternzeit (ohne Erwerb) bei einem anderen Arbeitgeber erklären (sogar gleich ab dem ersten Tag). Nach einem halben Jahr könntest Du Teilzeit während der Elternzeitbeanspruchen, wenn bei dem neuen Arbeitgeber mind. 15 Beschäftigte angestellt sind, Du mind. 2 Monate Elternzeit beantragen willst und zwischen 15 und 30 Stunden in der Woche arbeiten möchtest. Dann hast Du auch wieder 3 Abschnitte, in die Du die Elternzeit einteilen kannst.
Wenn Du während Deiner Elternzeit ein weiteres Kind bekommst, dann kannst Du auch für das zweite Kind Elternzeit verlangen. Die zweite Elternzeit kann frühestens im Anschluss an die erste Elternzeit beginnen.
Manchmal kann es daher sinnvoll sein, die erste Elternzeit früher zu beenden. Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen für das zweite Kind, da Du dann dass Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss in der gleichen Höhe wie für das erste Kind erhältst. Durch Elternzeit und Teilzeit in Elternzeit sollst Du nicht benachteiligt sein.
Mehr Infos dazu findest Du in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesfamilienministeriums (ab S. 106).
Selbstständige haben kein festes Arbeitsverhältnis und können somit keine Elternzeit in Anspruch nehmen. Elternzeit wird nun mal beim Arbeitgeber erklärt.
Das hängt von der persönlichen Lebens- und Arbeitssituation ab. Außerdem ist es wichtig zu unterscheiden, ob man in den zwei Jahren tatsächlich nicht erwerbstätig sein möchte oder doch in Teilzeit gehen möchte. Wenn 2 Jahre gleich geplant und angemeldet werden, gibt es die Sicherheit, sie auch zu bekommen. Falls nur 1 Jahr angekündigt wurde, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet das zweite Jahr in Teilzeit entsprechend zu ermöglichen.
Je nachdem, in welcher Arbeits- und Lebenssituation Du Dich befindest, sprechen ggf. eine Vielzahl von Gründen für bzw. gegen die Einhaltung der 2-Jahresfrist. Ein Gespräch mit Deinem Personalrat, Deinem Betriebsrat, Deiner Führungskraft, bei einem Familienservicebüro oder einer anderen Beratungsstelle kann Dich dabei unterstützen, Optionen zu durchdenken und Entscheidungen zu treffen.
Beachte, wenn Du in einem Unternehmen mit 15 Beschäftigten und weniger arbeitest, hast Du keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit während der Elternzeit. Meldest Du dann die Elternzeit für die ersten 2 Jahre an und der Arbeitgeber lehnt eine beantragte Teilzeit ab, bist Du für den gesamten Zeitraum ohne Erwerb zu Hause. Oder Du nimmst eine Teilzeitarbeit mit Zustimmung Deines Arbeitgebers in einem anderen Unternehmen auf.
Wenn Du Kinder erziehst, die noch keine 3 Jahre alt sind, dann kannst Du dafür von der gesetzlichen Rentenversicherung später Rente erhalten. Bei der Berechnung Deiner Rente wird diese Zeit berücksichtigt als sogenannte Kindererziehungszeit. Um diese zu erhalten, musst Du nicht Elternzeit nehmen. Wichtig ist, dass Du mit Deinem Kind in Deutschland lebst und es dort erziehst. Die Kindererziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet – demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Wenn beide Elternteile das Kind gemeinsam erziehen, dann wird die Kindererziehungszeit automatisch der Mutter zugeordnet. Falls Du möchtest, dass die Zeit dem Vater zugeordnet wird, musst Du das der Rentenversicherung mitteilen – am besten so früh wie möglich: Die Mitteilung wirkt nur für die Zukunft und höchstens 2 Monate rückwirkend.
TIPP DER EXPERTIN: Schau einfach mal in den Flyer „Kindererziehung – Ihr Plus für die Rente“ der Deutschen Rentenversicherung. Darin findest Du hilfreiche Informationen zum Thema (PDF).
Als Mutter oder Vater kannst Du unter folgenden Voraussetzungen Elterngeld bekommen:
Elterngeld ist für Arbeitnehmer_innen, Beamt_innen, Selbstständige ebenso wie Studierende, Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner. Elterngeld gibt es also auch, wenn du vor der Geburt nicht gearbeitet hast.
Elterngeld können sowohl Elternpaare oder alleinerziehende Elternteile oder getrennte Erziehende bekommen.
TIPP DER EXPERTIN: Die zuständigen Elterngeldstellen helfen dir bei konkreten Fragen zum Elterngeld. Hier findest du Elterngeldstellen in deiner Nähe.
Die Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesfamilienministeriums informiert ausführlich und in bürgerfreundlicher Sprache über die gesetzlichen Regelungen zum Elterngeld, ElterngeldPlus sowie zur Elternzeit. Darin zu finden sind außerdem anschauliche Beispiele und hilfreiche Tipps, die die individuelle Planung erleichtern können.
Grundidee: Das Elterngeld orientiert sich am Netto-Einkommen, das Du vor der Geburt hattest und das durch die Betreuung des Kindes wegfällt.
Der Mindestsatz beträgt 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus.
Diesen bekommst Du, wenn Du bspw. kein Einkommen vor der Geburt hattest, z. B. als Studierende_r.
Für die Berechnung der Elterngeldhöhe bei Personen, die ausschließlich angestellt sind, zählt das „steuerpflichtige Erwerbseinkommen“
für Väter > 12 Monate vor dem Monat der Geburt.
für Mütter > 12 Monate vor dem Mutterschutz (i.d.R. 6 Wochen vor der Geburt).
Die Elterngeldstelle errechnet so ein „maßgebliches monatliches Netto“.
Wenn das Netto 1.240 Euro und höher ist, beträgt das Elterngeld 65% davon.
WICHTIG: Die Berechnungsgrundlage bleibt immer die Gleiche (Netto-Einkommen vor der Geburt des Kindes), auch wenn das Elterngeld z.B. erst in den Monaten 13-14 genommen wird.
Falls Du auch nach der Geburt Einkommen parallel zum Elterngeldbezug hast, wird es mit dem Elterngeld verrechnet.
Für alle, die selbständig sind oder die Mischeinkünfte haben, gilt bei der Berechnung des Elterngeldes immer der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum (= Zeitraum, für den Du Deine Steuererklärung machst, meistens ist das ein Kalenderjahr) vor der Geburt des Kindes.
Übrigens wird das Einkommen jedes Elternteils bei der Berechnung des Elterngeldes unabhängig voneinander betrachtet. Also wenn ein Elternteil angestellt ist und das andere selbstständig, wird das jeweilige Elterngeld anhand der eigenen Einkünfte berechnet.
TIPP DER EXPERTIN: Den ausführlichen Elterngeldplaner und -rechner des Familienministeriums nutzen, um vorab zu ermitteln, wie hoch der individuelle Elterngeldanspruch ist: www.familien-wegweiser.de/ElterngeldrechnerPlaner
Auch die Broschüre des Bundesfamilienministeriums „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ hilft diesbezüglich weiter
Elterngeld kannst Du ab der Geburt Deines Kindes bekommen. Es wird monatsweise gezahlt, allerdings nicht nach Kalendermonaten, sondern nach sogenannten Lebensmonaten. Diese beginnen nicht am Ersten des Kalendermonats, sondern je nach Geburtstag Deines Kindes.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
Diese Varianten kannst Du miteinander kombinieren.
Basiselterngeld kannst Du für bis zu 12 Lebensmonate bekommen. Die 12 Monate stehen euch als Paar zu. Wenn ihr für 2 Monate ein vermindertes Einkommen aus Erwerbstätigkeit habt, erhaltet ihr sogar gemeinsam bis zu 14 Monate. Diese 2 zusätzlichen Monate nennt man „Partnermonate“. Die insgesamt 14 Monate können nach eigenen Wünschen untereinander aufgeteilt werden. Wenn Du alleinerziehend bist, hast Du ebenfalls den Anspruch auf die 2 zusätzlichen Monate, wenn Dein Erwerbseinkommen für 2 Monate vermindert ist.
Die Elternteile können das Elterngeld gleichzeitig oder abwechselnd beantragen. Allerdings muss jede_r von ihnen mindestens 2 Monate beanspruchen. Das Basiselterngeld kann am Stück bezogen werden. Möglich ist es aber auch, den Elterngeld-Bezug zu unterbrechen und später fortzusetzen. Beachte, Basiselterngeld darfst Du nur in den ersten 14 Lebensmonaten Deines Kindes beziehen.
ACHTUNG: Mütter bekommen ja nach der Entbindung des Kindes Mutterschaftsgeld. Diese Monate gelten automatisch als Basis-Elterngeld-Bezugsmonate. Beide Leistungen werden miteinander verrechnet.
ElterngeldPlus kannst Du doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld kannst Du Dich auch für 2 Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden. Wenn Du nach der Geburt nicht arbeitest, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn Du allerdings nach der Geburt in Teilzeit arbeitest, wird Dein Erwerbseinkommen bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs berücksichtigt.
Maximal erhältst Du beim ElterngeldPlus die Hälfte des Basiselterngeldes, welches Du ohne Teilzeit bekommen würdest. Umso mehr Stunden Du erwerbstätig bist, umso geringer ist das wegfallende Einkommen und damit der Elterngeldanspruch. Beträgt Dein Teilzeiteinkommen die Hälfte Deines Einkommens von vor der Geburt, bleibt Dir das ElterngeldPlus in voller Höhe erhalten.
ElterngeldPlus kannst Du auch noch nach dem 14. Lebensmonat Deines Kindes bekommen. Eine Unterbrechung des Bezugs für einzelne Lebensmonate ist dann jedoch nicht mehr erlaubt. Das heißt Du oder Dein_e Partner_in muss in aufeinander folgenden Monaten im Elterngeld-Bezug sein. Entsteht eine Lücke, verfallen die restlichen Elterngeldmonate.
Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen. Dieses Angebot kannst Du auch gemeinsam nutzen, wenn Du und der andere Elternteil euer Kind getrennt erzieht. Wenn Du alleinerziehend bist, kannst Du das Angebot allein nutzen.
Als Partnerschaftsbonus kannst Du und der andere Elternteil jeweils 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus bekommen. Das ist nur in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten möglich. Voraussetzung ist, dass ihr beide in diesen 4 Lebensmonaten Teilzeit arbeitet und zwar mindestens 25 und höchstens 30 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats. Falls Du alleinerziehend bist, genügt es, wenn nur Du in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten 25 bis 30 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats arbeitest.
Dann kann das Paar den Partnerschaftsbonus leider nicht in Anspruch nehmen. Es sei denn neben der Anstellung bist Du noch zusätzlich selbstständig tätig.
Du bist nicht verpflichtet, Dich arbeitslos zu melden. Du hast die Wahl: entweder Du bleibst für die Betreuung des Kindes zu Hause oder Du stehst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und meldest Dich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos. Zusätzlich zum Arbeitslosengeld I würdest Du, wenn Du weiterhin im Elterngeld-Bezug bleibst, den Mindestsatz des Elterngeldes (Wahl: Basis 300 Euro/ ElterngeldPlus 150 Euro) bekommen. Jedoch musst Du in diesem Fall eine Betreuungsmöglichkeit für Dein Kind haben.
Wichtig ist immer einen Blick auf das Versicherungsverhältnis in der Krankenversicherung zu haben.
Wenn vor der Geburt Deines Kindes für Dich die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand, bist Du auch ohne Arbeitsverhältnis, so lange wie Du im Elterngeld-Bezug bist, beitragsfrei krankenversichert. Um Deinen ALG I –Anspruch brauchst Du Dich nicht sorgen. Es entsteht keine Lücke in den Beitragszeiten dadurch, dass Du Dein Kind betreust und nicht erwerbstätig bist. Wenn Du aus einem Versicherungspflichtverhältnis in die Kindererziehungszeit gehst (so heißt das in diesem Fall), berücksichtigt die Agentur für Arbeit diese Zeit so (max. bis zum Vortag des 3. Geburtstages Deines Kindes), als hättest Du in dieser Zeit Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Näheres erfährst Du im Merkblatt 18 Frauen und Beruf der Agentur für Arbeit
ACHTUNG: Nicht vergessen sich vom Arbeitgeber die genommene Elternzeit bescheinigen zu lassen. Der Rest kann später genommen werden.
Ja, aber der Zuverdienst wird beim Anspruch auf Elterngeld berücksichtigt. Denn Elterngeld ist Ersatz für wegfallendes Einkommen, egal welcher Art. Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informiert werden sollte.
Elterngeld berechnet sich auf Grundlage des steuerpflichtigen Brutto. Dazu zählt auch ein Minijob, genauso wie jedes andere Einkommen aus Erwerbstätigkeit auch.
Ja, auch Selbstständige haben Anrecht auf Elterngeld. Für alle, die selbständig sind oder die Mischeinkünfte haben, gilt bei der Berechnung des Elterngeldes immer der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum (= Zeitraum, für den Du Deine Steuererklärung machst, meistens ist das ein Kalenderjahr) vor der Geburt des Kindes.
Übrigens wird das Einkommen jedes Elternteils bei der Berechnung des Elterngeldes unabhängig voneinander betrachtet. Also wenn ein Elternteil angestellt ist und das andere selbstständig, wird das jeweilige Elterngeld anhand der eigenen Einkünfte berechnet.
Auf den angestellten Elternteil hat es keinen Einfluss, wenn der andere Elternteil im AlG I-Bezug ist. Der Partner kann entscheiden, ob Arbeitssuche oder Kindererziehung Vorrang haben. Für diese Entscheidung macht es Sinn, mit dem Elterngeldrechner (unverbindlich) die Elterngeld-Höhe auszurechnen.
Für den ALG 2-Bezug hätte es jedoch eine Auswirkung, wenn beide zusammen wohnen und eine Bedarfsgemeinschaft sind.
Studium gilt nicht als Arbeit. Studierende erhalten den Mindestsatz von 300 Euro Basiselterngeld. Das Einkommen aus einem Nebenjob zählt für die Berechnung des Elterngeldes und erhöht, je nach Zuverdienst, den Anspruch.
Das ist kein Problem, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Als Arbeitnehmer_in erklärst Du dem Arbeitgeber gegenüber die Elternzeit. Dafür ist relevant, dass Du mit Deinem Kind in einem Haushalt wohnst und das Kind betreust. Für die Beantragung des Elterngeldes ist es genauso relevant, dass Du mit dem eigenen Kind in einem Haushalt lebst, das kann auch im Ausland sein, solange Du Deinen Wohnsitz oder Deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast.
Relevant ist der Bemessungszeitraum. Die Mitarbeitenden der Elterngeldstelle schauen sich Deine aktuelle Erwerbssituation zur Geburt Deines zweiten Kindes an.
Für die Berechnung der Elterngeldhöhe bei Personen, die ausschließlich angestellt sind, zählt das „steuerpflichtige Erwerbseinkommen“
für Väter > 12 Monate vor dem Monat der Geburt.
für Mütter > 12 Monate vor dem Mutterschutz (i.d.R. 6 Wochen vor der Geburt).
Für alle, die selbständig sind oder die Mischeinkünfte haben, gilt bei der Berechnung des Elterngeldes immer der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum (= Zeitraum, für den Du Deine Steuererklärung machst, meistens ist das ein Kalenderjahr) vor der Geburt des Kindes.
ACHTUNG: Wenn in den Bemessungszeitraum Mutterschaftsgeld für das ältere Kind oder Elterngeld-Bezugsmonate fallen, in denen das erste Kind noch keine 15 Monate alt war, dann werden bei ausschließlich Angestellten diese Monate für die Bestimmung des Bemessungszeitraums herausgenommen und der Bemessungszeitraum beginnt entsprechend früher.
Bist Du selbstständig oder hast neben Deiner angestellten Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gilt für Dich als Bemessungszeitraum Dein letzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum vor der Geburt Deines 2. Kindes. Fallen in diesen Zeitraum Monate mit Mutterschaftsgeld für das erste Kind oder Elterngeld-Bezugsmonate, in denen das erste Kind noch keine 15 Monate alt war, kannst Du bei der Elterngeldstelle beantragen, dass der vorherige Veranlagungszeitraum als Bemessungszeitraum berücksichtigt wird.
Das ist abhängig davon, wie viele Monate in dem relevanten Bemessungszeitraum (abhängig davon, ob angestellt oder selbstständig) gearbeitet wurde.
Es empfiehlt sich, beide Optionen im Vorfeld durchzurechnen, denn beides ist möglich und kann sich lohnen.
Das Elterngeld kann bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Das Formular Deines Bundeslandes findest Du hier.
Alternativ erhältst Du das Formular bei Deiner Elterngeldstelle, bei vielen Gemeinde-Verwaltungen, bei den meisten Krankenkassen und bei den meisten Krankenhäusern mit Geburten-Station. Den Antrag solltest Du rechtzeitig stellen, damit Dein Elterngeld auch rechtzeitig ausgezahlt werden kann (am besten direkt nach der Entbindung, sobald die Geburtsurkunde vorliegt). Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate ab Antragstellung rückwirkend gezahlt.
TIPP: So früh wie möglich Elterngeld beantragen! Also schon im Mutterschutz den Antrag ausfüllen und bereithalten. Manchmal kann es bei der Bearbeitung zu Verzögerungen kommen.
Die Mutter hat nach der Entbindung mind. 12 Wochen Mutterschutz. Aufgrund der Mutterschaftsleistungen sind das gleichzeitig auch die ersten 3 Basis-Elterngeld-Bezugsmonate. Von den 12 bzw. 14 Elterngeld-Monaten sind damit 3 nicht wandelbar in ElterngeldPlus.
Bei einer Mehrlingsgeburt bekommt man einen Zuschlag von 300 Euro (Basis-Elterngeld) bzw. 150 Euro ElterngeldPlus pro Mehrling zusätzlich zum Elterngeld.
Pro Kind hat man 3 Jahre Elternzeit, also insgesamt 6 Jahre bei Zwillingen. Dabei kann man bis zu 24 Monaten pro Kind nach dem 3. Geburtstag nehmen. Also könntet ihr euch die Elternzeit gut aufteilen.
ACHTUNG: Um die 6 Jahre Elternzeit auszuschöpfen ist es wichtig, dass Du für beide Kinder mindestens ein Jahr im Zeitraum ab der Geburt bis zum vollendeten 3. Lebensjahr beanspruchst.
Diese Frage solltest Du bei Deinem Jugendamt klären. Grundsätzlich giltst Du beim Elterngeld als alleinerziehend, wenn Du auch steuerrechtlich als alleinerziehend giltst.
Grundsätzlich gilt: Wenn Dein Kind, sowohl in Deinem Haushalt als auch im Haushalt des anderen Elternteils lebt, liegt in beiden Haushalten eine häusliche Gemeinschaft vor (bis zu einem Verhältnis von 70/ 30 Prozent). In diesem Fall bist Du für den Anspruch auf Elterngeld nicht alleinerziehend.
DGB/Petra Kather-Skibbe/Ullerich
Unsere Expertin ist professionelle Beraterin und eine der wenigen in Deutschland, die sich so gut mit den Themen Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit auskennen.
Seit 2011 arbeitet Petra für KOBRA Beruf/Bildung/Arbeit und freiberuflich als Beraterin, Coach, Trainerin und Dozentin mit dem Schwerpunkt Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Verantwortung. Selbst Mutter eines 14-jährigen Sohnes weiß die Wirtschaftswissenschaftlerin und Systemische Beraterin auch aus eigener Erfahrung, worauf es ankommt, damit Vereinbarkeit gelingen kann.
Mit zahlreichen (werdenden) Müttern und Paaren sowie Personalverantwortlichen entwickelte Petra bedarfsorientierte Lösungen zur Gestaltung der Elternzeit. Die gegenseitigen Interessen und Erwartungen im Vorfeld zu klären (Beschäftigte, Unternehmensleitung), ist aus ihrer Sicht ein wichtiger Baustein für den Erfolg.
Halte deine Fragen bereit (und sende sie uns am besten vorab an wasverdientdiefrau@dgb.de). Und diejenigen, die noch nichts über das Thema wissen, können sich auf eine Einführung freuen.
DGB/Katja Harbi
Sandra Runge ist selbstständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Als man ihr am ersten Tag nach der Elternzeit netterweise die Kündigung überreichte, wurde ihr klar: (Werdende) Eltern benötigen dringend Hilfe, sowohl gegenüber fiesen Arbeitgebern als auch im undurchsichtigen Paragrafen- und Behördendschungel.
Das inspirierte sie zu ihrem Eltern-Rechtsratgeber "Don't worry, be Mami" mit vielen nützlichen Tipps und Tricks, Checklisten und Mustertexten, verpackt in lustig-skurrile Alltagsgeschichten, die alle Mamas und Papas kennen.
Sandra Runge lebt mit ihren beiden Jungs, zwei Meerschweinchen und ihrem Mann in Berlin.
Und hier geht es zu ihrem Blog www.smart-mama.de.
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