Deutscher Gewerkschaftsbund

Feminar-Doku: "Steuerchaos adé! Schaffe Klarheit in Steuerfragen"

Bei dem Wort Steuererklärung stellen sich deine Nackenhaare auf und du möchtest am liebsten das Thema wechseln? Keine Sorge, das geht den meisten so. Wir wollen das jetzt ändern und gemeinsam das Thema Steuern angehen.

Von unserer Expertin Reina Becker erfährst du alles rund um Steuererklärung, Steuerklassen und wie man das Thema am besten angeht. Wir wollen außerdem einen Blick auf die politischen Aspekte werfen und klären, welche Ungerechtigkeiten es in unserem derzeitigen Steuersystem (vor allem für Frauen) noch gibt.

Infos & FAQ zum Thema

Hier kannst du alle Fragen, die im Feminar gestellt wurden und die dazugehörigen Antworten unserer Expertin Reina Becker nachlesen. Außerdem findest du weitere Links und Lesetipps zum Thema.

Fragen an Reina Becker - Steuerberaterin

Part I: "Hard Facts" zum Thema Steuern

  • Wer muss überhaupt eine Steuererklärung machen? Und wann?

    Ganz einfach ausgedrückt: eine Steuererklärung muss machen, wer Gewinneinkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft hat. Als Arbeitnehmer_in musst du nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererklärung abgeben (§46 Einkommenssteuergesetz). Beziehst du Lohnersatzleistungen (z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld) musst du auch eine Steuererklärung abgeben (mehr zum Thema Lohnersatzleistungen: s.u.). Hingegen müssen Personen in Steuerklasse I oder wenn beide Ehepartner_innen in Steuerklasse IV sind, keine Steuererklärung abgeben – sie können aber. Sobald bei Arbeitnehmer_innen Einkünfte über 410,00 € aus anderen Einkunftsarten (z.B. Selbstständigkeit) dazu kommen, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.

    Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III und V oder IV / IV mit Faktorverfahren müssen ebenfalls eine Steuererklärung abgeben. Auch Personen, die geschieden wurden und innerhalb des gleichen Jahres wieder geheiratet haben, müssen eine Steuererklärung abgeben.

    Das sind aber nur einige der Personen, die eine Steuererklärung machen müssen.

    Wer ihre Steuererklärung selbst abgibt, muss sie bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen – das war früher der 31. Mai und hat sich jetzt geändert. Für diejenigen, die ihre Steuererklärung von einem_einer Steuerberater_in machen lassen, gilt der letzte Tag im Februar des übernächsten Jahres. Das heißt, es gibt automatisch eine Fristverlängerung, wenn die Steuererklärung von einem_einer Steuerberater_in gemacht wird. Für eine normale Arbeitnehmer_innen-Veranlagung ist diese Verlängerung aber eigentlich nicht notwendig. Es gibt gute Lohnsteuerhilfevereine oder elektronische Möglichkeiten (z.B. Elster) die dich bei deiner Steuererklärung unterstützen, aber auch das Finanzamt kann bei der Steuererklärung unterstützen (hier solltest du aber z.B. deine Belege schon vorbereitet und dabei haben).

    Wichtig: diese Fristen gelten nur für diejenigen, die abgeben müssen. Alle, die freiwillig ihre Steuererklärung abgeben, haben vier Jahre dafür Zeit. Das ist für alle interessant, die z.B. frisch in den Beruf starten und später feststellen, dass sie noch Ausbildungskosten aus den Vorjahren geltend machen können.

  • Wann lohnt sich eine Steuererklärung?

    Das lässt sich so pauschal leider nicht sagen. Es wird immer gesagt, dass bei einer normalen Arbeitnehmer_innen-Veranlagung im Schnitt eine Erstattung von 900,00 € rauskommt. Es hängt aber wirklich von den individuellen Gegebenheiten ab: habe ich viele, lange Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsplatz? Kann ich Ausbildungskosten geltend machen? Habe ich eine Doppelte Haushaltsführung? Dann lohnt es sich eigentlich immer. Es gibt auch Steuerprogramme, bei denen frau vorher „testen“ kann, was am Ende bei einer Steuererklärung herauskommen würde.

  • Stimmt es, dass ich immer eine Steuererklärung machen muss, wenn ich einmal eine gemacht habe?

    Nein, das stimmt nicht. Wenn du nur eine freiwillige Antragsveranlagung abgeben musst, kannst du jedes Jahr neu entscheiden, ob du eine Steuererklärung abgeben möchtest. In einem Jahr „lohnt“ diese sich vielleicht durch Umzug, Ausbildung o.ä., im nächsten Jahr nicht mehr.

  • Was sind überhaupt Steuerklassen? Und wer entscheidet, in welcher Steuerklasse ich bin?

    Steuerklassen bestimmen bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit den vorläufigen Lohnsteuerabzug. In den Lohnsteuerklassen sind unterschiedlich hohe Steuerfreibeträge oder steuerfreie Pauschalen enthalten, die beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt werden. Im Einkommenssteuergesetz gibt es sechs Lohnsteuerklassen, die vor allem vom Familienstand abhängig sind. Steuerklasse I erhalten u.a. alleinstehende Arbeitnehmer_innen ohne Kinder, für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind gilt Steuerklasse II. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner_innen haben die Wahl, ob beide Ehepartner_innen in Steuerklasse IV sind oder eine_r in III und eine_r in Steuerklasse V. Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmer_innen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgeber_innen Arbeitslohn beziehen, für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis. Mehr Informationen zu den Lohnsteuerklassen findet ihr z.B. hier.

Part II: Ungerechtigkeiten im Steuersystem

  • Was ist überhaupt das Ehegattensplitting?

    Das Ehegattensplitting ist eine Zusammenveranlagung von Eheleuten. Bei ihnen wird das was sie verdienen zusammengerechnet und halbiert – egal, ob beide gleich viel verdienen oder eine_r mehr und eine_r weniger. Die Steuer, die auf diesen Betrag entfällt, die wird mal zwei genommen. Es gibt Leute, die empfinden das als gerecht, weil sie sagen „zwei verdienen gleich viel, egal wie es verteilt ist“. Das mag mal gerechtfertigt gewesen sein, vor allem weil dieser Splittingvorteil, der mit dem Steuergesetz von 1958 eingeführt wurde, bei Familien ankam. Der Lebenswirklichkeit vieler heutiger Familien wird das Ehegattensplitting nicht mehr gerecht. Der Splittingvorteil landet vor allem bei den „Vielverdiener_innen“ und der_die weniger verdienende Partner_in muss sich sehr auf den_die besser verdienende Person verlassen. Das ist vor allem mit Blick auf die Anzahl der Ehen, die geschieden werden, ein Problem. Außerdem ist mit der Reform des Unterhaltsrechts (2008) schon länger nicht mehr gegeben, dass sich Ehepartner_innen auch nach Scheidung noch auf die Versorgung durch den_die andere verlassen können.

  • Was ist ungerecht am Ehegattensplitting?

    Vor allem die langfristige Wirkung des Ehegattensplittings ist fatal. Es begünstigt nämlich vor allem die Ehen, in denen eine_r sehr viel verdient und die andere Person besonders wenig oder gar nichts. Meistens sind es die Frauen, die weniger oder gar nicht arbeiten. Für viele von ihnen lohnt es sich nicht, mehr Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch mehr zu verdienen, weil der Steuervorteil als Ehepaar dadurch geringer würde. Das Ehegattensplitting hält Frauen erwiesenermaßen vom Arbeitsmarkt fern und drängt sie in Teilzeitarbeit und Minijobs. Internationale Organisationen wie die OECD kritisieren Deutschland dafür, das Ehegattensplitting beizubehalten. Für den Moment hat eine Ehepaar zwar einen finanziellen Vorteil, die Frau zahlt aber z.B. nichts oder nur wenig in ihre Altersvorsorge ein. Viele Paare entscheiden sich außerdem für eine Gütertrennung – d.h. sie profitieren von den steuerlichen Vorteilen als Ehepaar, vereinbaren aber gleichzeitig eine vollständige Trennung ihrer jeweiligen Vermögensmassen und schließen damit aus, ihre Vermögen zu teilen. Viele Frauen denken außerdem, dass sie durch eine Ehe auch nach einer Scheidung abgesichert sind. Das ist aber nicht der Fall (Unterhaltsänderungsgesetz 2008).  Außerdem ist fraglich, wie gerecht es ist, dass die Ehe steuerlich mehr begünstigt wird als die Familie. Obwohl die steuerlichen Vorteile, die sich aus dem Ehegattensplitting ergeben mal als familienpolitische Leistung gedacht waren – in den 1950ern kam der Splittingvorteil auch zu über 80% Familien mit Kindern zugute – ist das heute nicht mehr der Fall. Immer mehr Frauen sind berufstätig, Ehen halten im Durchschnitt nicht mehr so lange wie früher. Das Ehegattensplitting kommt heute zur Hälfte Ehen zugute, in denen es keine Kinder gibt oder diese schon aus dem Haus sind. Reina Becker sagt, dass die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung in einer Ehe auch über einen übertragbaren Grundfreibetrag zu regeln wäre – das Ehegattensplitting bräuchten wir als familienpolitische Leistung heute nicht mehr.

    Wenn der Kinderfreibetrag heraufgeschraubt würde, würden 90% der Familien heute steuerlich gesehen nicht schlechter dastehen. Nachteile gäbe es diesen Berechnungen zufolge nur für gutverdienende Alleinverdienerehen. Auch ein höheres Kindergeld würde vor allem Geringverdienenden eher zu Gute kommen als das Ehegattensplitting. Vor allem als verwitwete Alleinerziehende profitiert frau nicht vom Ehegattensplitting und zahlt mehr Steuern als ein Ehepaar mit einem Kind.

  • „Steuerlich gesehen ist es sinnvoller Schweine aufzuziehen als Kinder“ – was hat es damit auf sich?

    1841 hat Friedrich List schon gesagt „Wer Schweine erzieht ist ein produktives, wer Menschen erzieht ein unproduktives Mitglied der Gesellschaft“. Daran hat sich leider bis heute nicht viel geändert. Kinder großzuziehen wird steuerlich zu wenig berücksichtigt. Das merkt man auch daran, dass Kinderbetreuungskosten nur zu einem beschränkten Betrag und davon auch nur zu 2/3 abzugsfähig sind. Reina Becker erzählt folgendes Beispiel, das den o.g. Satz verdeutlicht: Wenn ein_e Arbeitnehmer_in ihr Kind in den Sommerferien in ein Ferienlager schickt, gilt das für das Finanzgericht/Finanzamt nicht als Kinderbetreuungskosten und kann dementsprechend nicht abgesetzt werden. Wenn aber ein kinderloses Ehepaar in den Urlaub fährt und in der Zeit seinen Hund betreuen lässt, ist das eine haushaltsnahe Dienstleistung und wird steuerlich begünstigt.

  • Was sollte ich über Steuerfreibeträge wissen?

    Grundsätzlich solltest du die Ausnahmen kennen, die z.B. für den Alleinerziehenden-Steuerfreibetrag gelten (s.u.). Außerdem ist es gut zu wissen, dass der Spitzensteuersatz bei einer alleinstehenden Person zwischen einem Jahreseinkommen von 55.000 € und 255.000 € gilt. Ab 255.000 € Jahreseinkommen gilt ein nochmal drei Prozent höherer Einkommenssteuersatz, der sog. Reichensteuersatz. Wenn ein_e Gutverdiener_in eine nicht oder schlechter verdienende Person heiratet, verdoppelt sich dieser Betrag: bloß weil geheiratet wurde, setzt der Reichensteuersatz dann erst ab über 500.000 € ein.

  • Was forderst du, um das derzeitige Steuersystem gerechter zu machen?

    Reina Becker sagt dazu: „Wenn man sich vom Ehegattensplitting lösen könnte, wäre schon viel getan!“. Dies müsste mit der weiteren Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung von Eheleuten einhergehen, aber die Alleinverdienerehe ist nicht mehr zeitgemäß und sollte daher auch nicht steuerlich bevorteilt werden. Konkrete Forderungen wären stattdessen: Kinderfreibeträge rauf, Kinderbetreuungskosten voll abzugsfähig gestalten (oder besser: gebührenfreie Kita), Kindergeld rauf. Das wäre eine Umverteilung von gutverdienenden Eheleuten zu allen Familien in Deutschland.

    Auch der DGB und die Mitgliedsgewerkschaften kämpfen für ein gerechteres Steuersystem und für eine Abschmelzung des Ehegattensplittings. Der DGB fordert in seinem Steuerkonzept u.a. eine Individualbesteuerung, die Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen und eine spezielle Förderung von Familien.  Geringe Einkommen sind durch die Umsatzsteuer überproportional belastet. Auch an dieser könnte etwas geändert werden, z.B. gibt es auf Luxusprodukte wie Trüffel mit 7% Umsatzsteuer, auf Kinderkleidung oder Tampons entfallen aber 19% Umsatzsteuer.

  • Was sollte ich bei Eheschließung beachten?

    Lasst euch im Zweifel von einer Rechtsanwältin beraten und ggf. einen Ehevertrag aufsetzen. Es kann immer sein, dass eine Ehe in die Brüche geht oder dem_der Ehepartner_in etwas zustößt. Und dann muss die Person, die aus familiären Gründen beruflich zurückgesteckt hat, versorgt sein. Es kann sogar sein, dass die Einzelveranlagung von Eheleuten günstiger für das Ehepaar ist – das ist eher die Ausnahme, aber es kommt vor.

Part III: Praktische Tipps und konkrete Fragen rund um das Thema Steuer(erklärung)

  • Wie und wo fange ich am besten mit meiner Steuererklärung an?

    Bewahre deine Belege auf, vor allem für „erwerbsbedingte Aufwendungen“ und ggf. auch für haushaltsnahe Dienstleistungen und für mögliche außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, die evtl. steuerlich geltend gemacht werden können). Dann bleibt dir nichts anderes übrig, als Seite für Seite die Formulare zur Steuererklärung durchzugehen und jede Frage zu beantworten. Das kannst du auch online, z.B. über die Elster-Plattform machen. Oft gibt es berufsbedingte Ausnahmen, was du absetzen kannst oder nicht – dafür gibt es spezielle Checklisten im Internet. Bei Fragen kannst du dich immer an einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine_n Steuerberaterin wenden.

    Reinas Tipp: Deine erste Steuererklärung solltest du ruhig auf Papier ausfüllen und nicht auf die elektronischen Alternativen im Internet zurückgreifen. Die sind zwar sehr sinnvoll und hilfreich, oft werden aber wichtige Dinge übersehen – gerade bei der ersten Steuererklärung. Wenn du die Formulare im Internet gewissenhaft und in Ruhe durchgehst, sollte aber auch hier alles klappen!

  • Welche Dokumente sollte ich unbedingt aufbewahren?

    Dazu gibt es recht gute Checklisten im Internet, denn je nach Beruf sind unterschiedliche Werbungskosten (s.u.) steuerlich absetzbar. Es gibt auch Portale, über die du deine Steuererklärung einfach einreichen kannst, z.B. ELSTER. Auch Lohnsteuerhilfevereine unterstützen dabei, das Thema Steuererklärung anzugehen. Beachten solltest du auf jeden Fall die Frist (31. Juli des Folgejahres). Auch als Gewerkschaftsmitglied kannst du dich ggf. kostenlos steuerlich beraten lassen. Gerade die Steuererklärung, die du während der Ausbildung abgeben kannst, lohnt sich oft: Nachweise über Semestergebühren, Fahrtkosten zur Uni oder zum Ausbildungsplatz, Bücher und Arbeitsmittel, die extra für die Ausbildung angeschafft wurden – alle Belege, die du dazu hast, solltest du aufbewahren. Es gibt aber auch „Pauschalen“, die für diese Posten bei deiner Steuererklärung angerechnet werden können. Auch als Mieter_in kannst du eine kleine steuerliche Entlastung für deine Mietnebenkosten (Hausmeister_in, Schornsteinfeger_in, …; Stichwort: haushaltsnahe Dienstleistungen) geltend machen, wenn du die entsprechenden Rechnungen aufbewahrst und die Leistungen nicht in bar bezahlt hast (s.u.).

  • Was sollte ich zu Werbungskosten wissen?

    Werbungskosten sind die Kosten, die typischerweise im Zusammenhang mit nicht-selbstständiger Tätigkeit stehen. Das heißt alles, was du ausgibst, um überhaupt Geld zu verdienen. Dazu gehören klassischerweise die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für jeden Tag, an dem du gefahren bist, kannst du die Entfernungskilometer geltend machen, aber auch berufsbedingte Fahrten, z.B. zu Fortbildungen o.ä., die vom Arbeitgeber_in nicht erstattet wurden, aber auch Arbeitsmittel und -kleidung (wenn diese nicht auch „alltagstauglich“ ist). Auch Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge für andere Verbände können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Auch Bewerbungskosten (z.B. auch für das Zusammenstellen von Bewerbungsmappen etc.) gelten als Werbungskosten. Werbungskosten sind außerdem berufsspezifisch: eine Sportlehrerin kann z.B. Sportkleidung absetzen, eine Dolmetscherin aber nicht.

  • Sollte ich mit meiner Steuererklärung von 2016 bis 2020 warten, weil es dann mehr Zinsen gibt?

    Wenn du nur eine Antragsveranlagung abgeben musst (also freiwillig eine Steuererklärung machst), kannst du dir vier Jahre damit Zeit lassen. Dabei wird die steuerliche Erstattung tatsächlich mit 0,5% pro Monat, also 6% pro Jahr verzinst – nach Ablauf von 15 Monaten des Jahres, für das du deine Steuererklärung abgibst. Wenn du also Ende 2020 eine Steuererklärung für das Jahr 2016 abgibst, beginnt die Verzinsung ab Mai 2018. Wenn du Nachzahlen musst, wird allerdings auch diese Nachzahlung mit 6% verzinst.

  • Was sollte ich bei der Steuererklärung in Ausbildung / Studium beachten?

    Wenn du in einer Ausbildung bist und Geld verdienst, kannst du alle anfallenden Kosten direkt als Werbungskosten geltend machen (Fahrten, Bücher, …). Wenn du eine unbezahlte Ausbildung machst, z.B. ein Studium, handelt es sich eigentlich nur um Sonderausgaben. Sonderausgaben haben den Nachteil, dass sie sich in dem Jahr, in dem sie anfallen nicht auf die Steuer auswirken, weil die Person entsprechend nichts verdient. Sonderausgaben können auch nicht auf die Folgejahre vorgetragen werden. Aber auch Studierenden wird jetzt schon geraten, eine Steuererklärung zu machen, weil sich das vielleicht bald im Steuerrecht ändern wird. Die Beschränkung auf Sonderausgaben gilt übrigens nur für das Bachelorstudium. Ein Masterstudium zählt schon als Zweitausbildung und da lohnt es sich für die meisten, eine Steuererklärung abzugeben. Alle Belege, die du für die Zahlung von Semestergebühren, die Anschaffung von Lernmaterial etc. hast, solltest du aufbewahren. Auch dort, wo du keine Belege hast, solltest du glaubhaft machen können, dass bestimmte Kosten angefallen sind, dann kannst du diese i.d.R. auch absetzen.

  • Wie finde ich die richtige Steuerberaterin?

    Frau sollte auf jeden Fall jemanden finden, zu dem_der sie Vertrauen hat. Vielleicht wird dir jemand als Steuerberater_in empfohlen? Viele Steuerberatungskanzleien nehmen auch „kleinere Fälle“ an, sagt Reina Becker. Dafür nimmt sie in ihrer Kanzlei z.B. nicht mehr als der Lohnsteuerhilfeverein.

  • Kann ich Unterhaltskosten steuerlich absetzen?

    Unterhalt, der für Kinder gezahlt wird, kann steuerlich nicht geltend gemacht werden. Die Unterhalt zahlende Person kann Unterhalt an den_die Expartner_in bis zu einem gewissen Betrag steuerlich absetzen, sofern der_die Expartner_in diesen Unterhalt versteuert. Das lohnt sich also nur, wenn die Unterhalt erhaltende Person nichts oder wenig verdient.

  • Was heißt „Gütertrennung“?

    Gütertrennung heißt, dass ein Paar sich vor oder während der Ehe entscheidet, dass der Zugewinn, der im Laufe der Ehe hinzukommt, nicht geteilt wird. Jede_r Ehepartner_in behält also sein_ihr vor Eheschließung oder während der Ehe erworbene Vermögen (z.B. Immobilien, wenn diese auf den Namen des_der einen Ehepartner_in laufen) selbst. Ganz einfach gesagt: „Das was meins ist, bleibt meins und das, was deins ist, bleibt deins“. Gütergemeinschaft hieße, ein Ehepaar würde alles teilen.

  • Sollte ich Dinge wie Gütertrennung privat, in einem Ehevertrag, regeln?

    Das ist ganz individuell. Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, gibt es automatisch die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Dabei bleiben die Güter der Partner_innen während der Ehe getrennt, jedoch wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn ein_e Partner_in stirbt oder die Ehe geschieden wird. Rechtsgrundlage ist §1363 BGB.

  • Gibt es auch bei eingetragenen Lebenspartner_innenschaften verschiedene Steuerklassen?

    Inzwischen ja, das Ehegattensplitting wurde auch für Lebenspartner_innenschaften eingeklagt. 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eingetragene Lebenspartner_innen nach dem Ehegattensplitting steuerlich veranlagt werden können. Sie sind insoweit Ehepaaren gleichgestellt. Lebenspartner_innen können möglicherweise zusätzliche Steuervorteile geltend machen, weil die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend bis 2001 zur Anwendung kommt.

  • Welche Steuerklassen sind für Paare zu empfehlen?

    Das ist ganz individuell und Reina Becker empfiehlt daher nichts, ohne die jeweilige Situation zu kennen. Grundsätzlich ist es aber so, dass wenn zwei Partner_innen gleich viel verdienen und keine Steuererklärung abgeben müssen (s.o.) ist Steuerklasse IV und IV besser, weil sie sich die Steuererklärung ersparen. Die Steuerklassenkombination III und V hat eher den Effekt, dass die Person, die in Steuerklasse V ist – und das ist meistens die Frau – netto so wenig übrig hat, dass das Gefühl besteht, eine Erwerbstätigkeit „lohnt sich nicht“. Außerdem gibt es noch die Kombination IV/IV mit Faktorverfahren (s.u.).

    Auch bei höheren Unterschieden ist die die Kombination IV/IV sinnvoll. Die Kombination III/V führt häufig dazu, dass der_die Besserverdienende durch die Steuerklasse III alleine netto mehr Einkommen zur Verfügung hat. Gerade im Rahmen der Gütertrennung bleibt das auf seinem_ihren Konto, der weniger verdienenden Person bleibt netto nochmal weniger Geld und eine Stundenerhöhung und dadurch ein höheres Einkommen lohnt sich oft nicht.

  • Was ist das Faktorverfahren?

    Das Faktorverfahren bedeutet, dass das Finanzamt einen Faktor berechnet, der dann in Verbindung mit der Steuerklassenkombination IV/IV dazu führt, dass der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug beider Partner_innen berücksichtigt wird. Zur Berechnung wird die Summe der Lohnsteuer beider Ehepartner_innen ins Verhältnis mit der Einkommenssteuer beider gesetzt. Das heißt schon beim Lohnsteuereinbehalt wird berücksichtigt, wie viel am Ende tatsächlich rauskommt. Ziel des Faktorverfahrens ist es, einen Anreiz zur Aufnahme einer steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung – besonders für geringer verdienende Ehepartner_innen – zu schaffen. Wie sich das Faktorverfahren bei euch individuell auswirkt, könnt ihr z.B. hier berechnen.

  • Was sollte ich vor der Elternzeit in Sachen Steuern beachten?

    Wenn eine Person in Elternzeit geht, kann es sinnvoll sein, wenn er_sie vorher in Steuerklasse III wechselt, weil diese Person dann netto mehr zur Verfügung hat. Meistens lohnt sich das aber nur, wenn besonders frühzeitig über den Elterngeldbezug nachgedacht wird: Denn das Elterngeld bemisst sich ja aus dem Durchschnittsgehalt der letzten 12 Monate. Mehr zum Thema Elterngeld findet ihr übrigens in unserem Webinar „Storch im Anflug?“.

  • Was hat es mit Steuerklasse II und dem Freibetrag für Alleinerziehende auf sich?

    Alleinerziehende sind in Steuerklasse II. Für sie gilt ein Steuerfreibetrag von 1.908,00 € im Kalenderjahr,  den sie von der Summe ihrer Einkünfte abziehen können, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Für jedes weitere Kind gibt es zusätzliche 240,00 €. Der Alleinerziehendenfreibetrag gilt nicht, sobald bei einer (zu 90% sind Alleinerziehende Frauen) Alleinerziehenden eine andere erwachsene Person gemeldet ist (z.B. Haushaltsgemeinschaft). Der Freibetrag gilt auch nicht für Alleinerziehende, deren ältestes Kind mit der Ausbildung fertig ist und noch Zuhause wohnt / dort gemeldet ist.

  • Was sollte ich als Alleinerziehende bei meiner Steuererklärung beachten?

    Alleinerziehend zu sein, ist in Deutschland nach wie vor eins der größten Armutsrisiken, jetzt und im Alter. Besonders offensichtlich ist die Schieflage im Steuerrecht: Alleinerziehende werden fast wie Single-Haushalte besteuert und Vorteile, die bei verheirateten – auch kinderlosen – Paaren durch das Ehegattensplitting entstehen, entfallen für Alleinerziehende komplett. Reina Becker klagt gegen diese Ungerechtigkeit im Steuersystem. Alleinerziehende Steuerzahler_innen können dazu einen Mustereinspruch einlegen, sobald sie ihren Steuerbescheid bekommt. Das muss nicht durch eine_n Steuerberater_in passieren, den Mustereinspruch kann jede_r Alleinerziehende selbst einlegen. Wichtig ist: das muss innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Steuerbescheids geschehen! Den Mustereinspruch und weitere Informationen findet ihr hier.

  • Was ist die „doppelte Haushaltsführung“?

    Die doppelte Haushaltsführung entsteht in der Regel dadurch, dass du einen Job annimmst, der nicht dort ist, wo du eigentlich wohnst. Du musst dafür nicht in einer Beziehung sein – es reicht für die doppelte Haushaltsführung aus, dass du z.B. deinen Lebensmittelpunkt in Stadt A behalten, aber einen Job in Stadt B annehmen möchtest. Das heißt, wenn du für deinen neuen Arbeitsplatz eine Zweitwohnung benötigst, kannst du die Wohnungskosten steuerlich geltend machen. Auch die Fahrt nach Hause kann einmal in der Woche in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Alternativ – und das muss individuell berechnet werden – können auch mehrere Fahrten anstatt der Zweitwohnung geltend gemacht werden. Hinzu kommen bestimmte Einrichtungsgegenstände, die du aufgrund der Zweitwohnung doppelt brauchst, berufsbedingte Umzugskosten, etc.. Reina Becker sagt: „Da kann frau richtig Steuern sparen!“. Auch Studierende können die doppelte Haushaltsführung ggf. geltend machen – allerdings wird es nicht als doppelte Haushaltsführung angesehen, wenn du deinen Hauptwohnsitz bei deinen Eltern und eine kleine „Zweitwohnung“ in deiner Uni-Stadt hast.

  • Welche Bedingungen gelten für die doppelte Haushaltsführung?

    Es muss natürlich ein doppelter Haushalt bestehen, das heißt du musst an zwei Orten einen Haushalt haben. Dann kannst du die Wohnungskosten am Arbeitsort steuerlich geltend machen und eben die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (s.o.). Dies gilt im Übrigen auch, wenn du vom Arbeitsort wegziehst, also deinen privaten Lebensmittelpunkt in eine andere Stadt verlagerst, als die, in der du arbeitest. Es werden außerdem nur nachweisbare Wohnungskosten bis zu 1.000 € im Monat berücksichtigt (also bis zu 12.000 € im Jahr) und die Zweitwohnung darf eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Diese kann eine Miet- oder Eigentumswohnung, ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer oder auch eine Gemeinschaftsunterkunft sein. Bei konkreten Einzelfragen solltet ihr euch an eine_n Steuerberater_in wenden.

  • Was sollte ich als Selbstständige über meine Steuererklärung wissen?

    Als Selbstständige musst du auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben – anders als Arbeitnehmer_innen, die das freiwillig tun können. Als Selbstständige musst du deine Steuererklärung außerdem zwingend elektronisch abgeben und hast auch eine Aufzeichnungspflicht: du musst also all deine Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen und belegen können. Besonders für deine Einnahmen musst du sehr viele formelle Dinge berücksichtigen: Auf deinen Rechnungen muss z.B. unbedingt deine Steuernummer stehen, die Rechnungen selbst müssen durchnummeriert werden. Als Selbstständige solltest du dich zumindest für eine Erstberatung an eine_n Steuerberater_in wenden.

  • Was muss ich beachten, wenn ich zwar angestellt, aber nebenbei selbstständig tätig bin?

    Wenn du hauptsächlich Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit hast, musst du dann keine Steuererklärung abgeben, wenn der Gewinn aus deiner Nebentätigkeit unter 410,00 € im Jahr bleibt. Das ist natürlich ein sehr geringer Betrag, den viele schnell überschreiten. Daher gilt für Nebentätigkeiten auch die Aufzeichnungspflicht: alle Einnahmen und alle Kosten müssen nachgewiesen werden. Den Gewinn, den du durch deine selbstständige Tätigkeit erzielst, musst du in jedem Fall versteuern.

  • Arbeitszimmer, home office, mobiles Arbeiten – was muss ich für die Steuer darüber wissen?

    Es muss auf jeden Fall ein eigenes Arbeitszimmer geben. Arbeitsmittel wie z.B. den Tisch, an dem du arbeitest, kannst du immer absetzen.

  • Wie sieht es mit Handwerksleistungen etc. aus, die ich als Mieterin geltend machen möchte?

    Haushaltsnahe Dienstleistungen können zu einem bestimmten Satz als Steuerentlastungsbetrag geltend gemacht werden. Dazu müssen alle Belege aufbewahrt werden und du musst die Leistung auf jeden Fall von deinem Konto überweisen. Hast du die Handwerker_innen bar bezahlt, hast du keinen Anspruch auf steuerliche Entlastung. Bei Handwerksarbeiten wird nur die Arbeitsleistung berücksichtigt, d.h. die Kosten für Arbeitsmaterialien und Arbeitsleistung müssen auf der Rechnung aufgegliedert zu erkennen sein.

  • Was ist, wenn ich einen Teil meiner Wohnung untervermiete?

    Wenn du mit deiner Untervermietung Gewinn machst, hast du Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und musst diese in einer Steuererklärung angeben. Wenn du für den Teil der Wohnung (z.B. das Zimmer) nur die Einnahmen hast, die du anteilig auch für den Teil zahlen würdest, besteht keine Gewinnerzielungsabsicht sondern nur eine „Kostenreduzierungsabsicht“ und du musst das nicht bei der Steuer angeben.

  • KiTa-Zuschuss statt 14. Monatsgehalt?

    Auf das 14. Monatsgehalt zahlst du Steuern, auf den Kita-Zuschuss nicht. Zudem ist der Kita-Zuschuss direkt ausgezahltes Geld und nicht nur eine steuerliche Entlastung. Es lohnt sich also fast immer, nach dem Kita-Zuschuss zu fragen, der zusätzlich zum ohnehin ausgezahlten Arbeitsentgelt gezahlt wird. Für Arbeitgeber_innen ist der Kita-Zuschuss vor allem ein Mittel der Mitarbeitenden-Bindung, da er Eltern mit Kindern direkt zu Gute kommt. Finanzielle Vorteile hat der_die Arbeitgeber_in dadurch aber nicht.

  • Ich bin alleinerziehend und der andere Elternteil kümmert sich kaum. Was muss ich wissen?

    Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt bezahlt, kann die Alleinerziehende den vollen Kinderfreibetrag beantragen. Davon profitieren allerdings eher gutverdienende Alleinerziehende, weil das Kindergeld ja ohnehin schon an die Alleinerziehende geht. Was du als Alleinerziehende zusätzlich beantragen kannst ist der Freibetrag für Betreuung, Erziehung, Ausbildung. Kinderbetreuungskosten solltest du ansetzen. Aber grundsätzlich ist es laut Reina Becker „ein Trauerspiel“, wie Alleinerziehende und generell Familien mit Kindern im derzeitigen Steuerrecht dastehen. Hilfreiche Tipps und Austauschmöglichkeiten bekommst du über die Internetseiten „Fair für Kinder“ und die Seite des Verbands für alleinerziehende Mütter und Väter (VAMV).

  • Was muss ich bei der Steuererklärung beachten, wenn ich verschiedene Phasen (Erwerbstätig-keit, Arbeitslosigkeit, Krankengeld) in einem Steuerjahr hatte?

    Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Wenn du Lohnersatzleistungen beziehst, werden diese zu deinem normalen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der Steuersatz für diese (fiktive, weil höhere, zusammengerechnete) Summe wird dann auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen angewandt. Lohnersatzleistungen führen demnach sehr häufig zu Steuernachzahlungen und du musst eine Steuererklärung abgeben, wenn du Lohnersatzleistungen beziehst. Auch bei einem Arbeitgeber_innenwechsel innerhalb eines Kalenderjahres musst du meistens eine Steuererklärung abgeben, weil die Lohnentgelte des_der ersten Arbeitgebers_in in der Regel nicht in der Lohnabrechnung des_der zweiten Arbeitgebers_in am Jahresende berücksichtigt werden: typischerweise werden dem_der Folge-Arbeitgeber_in nicht die Entgeltzahlen aus dem vorherigen Job übermittelt. Hattest du zwischen zwei Jobs eine Phase der Nicht-Erwerbstätigkeit bist du allein deshalb verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Für alle Kosten, die du für Bewerbungen und Vorstellungsgespräche hattest, solltest die Belege ausbewahren und nachweisen können.

  • Wie gebe ich ein Sabbatical bzw. unbezahlten Urlaub bei der Steuererklärung an?

    Wenn du bspw. drei Monate in einem Kalenderjahr gearbeitet hast und die restlichen neun Monate ein „Sabbatical“ gemacht hast, hast du möglicherweise in den drei Monaten gar nicht so viel verdient (auf das gesamte Jahr hochgerechnet), dass überhaupt Steuern anfallen. Du bekommst die in der Zeit gezahlten Steuern also wahrscheinlich zurück.

Nützliche Lesetipps und Links

Informationen rund um das Steuersystem:

Hilfreich für deine Steuererklärung:

Unsere Expertin: Reina Becker, Steuerberaterin

Foto Reina Becker

Malina Ebert

Reina Becker machte nach dem Abitur eine Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Norddeutschen Genossenschaftsbank AG. Sie studierte Betriebswirtschaft mit juristischem Schwerpunkt an der Universität Oldenburg und ist seit 1997 Steuerberaterin. Ihre Steuerberatungspraxis führt sie seit 1999 in Westerstede.

Reina Becker klagt seit dem Jahr 2008 vor deutschen Gerichten gegen die Ungerechtigkeiten, die das Ehegattensplitting im Steuerrecht mit sich bringt und setzt sich auch öffentlich dafür ein.

Sie engagiert sich im Netzwerk „Fair für Kinder“, das sich für die gerechte Behandlung Alleinerziehender einsetzt.